Trinkfest im Sattel?

Bisher müssen Radfahrende schon alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen, um ab 0,3 Promille bestraft werden zu können – erst ab 1,6 Promille gelten sie generell als „absolut fahruntüchtig“ und haben eine Geldstrafe und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu befürchten. Nachdem sich schon der ADFC seit Jahren für ein Absenken dieser Grenze auf 1,1 Promille ausgesprochen hatte (und dazu unter anderem einen Selbstausrechner präsentierte), wurde diese laxe Lösung nun auch auf dem gerade zu Ende gegangenen Deutschen Verkehrsgerichtstag (was für ein Amtsnamensmonster!) intensiv ausgeschnapst diskutiert.

Handy-Blitzer und eine neue Pro­mil­le­g­renze für Rad­fahrer: Die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages in Goslar im Überblick.

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— Legal Tribune Online, LTO (@lto-de.bsky.social) 30. Januar 2026 um 14:57

Ergebnis: Der „Arbeitskreis II“ gab die Empfehlung für eine Begrenzung auf 1,1 Promille aus, die womöglich für Pedelecs noch gestrenger ausfallen könnte (hier im ganzen Wortlaut). Rechtlich verbindlich sind diese Empfehlungen nicht, sie haben aber in der Vergangenheit oft großen Einfluss auf Anpassungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genommen. Also abwarten und Tee trinken!
Und sich dabei vielleicht diesen vielleicht nur mittelguten, aber doch interessanten Beitrag über betrunkenes Fahrradfahren angucken…

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